Steuern
ACHTUNG neue Steuerpraxis ab 2020
Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Ablösung von Hypotheken
Ab 2020 können Vorfälligkeitsentschädigungen vom Einkommen nur in Abzug gebracht werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere Hypothek beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird. Sie können nicht abgezogen werden, wenn die Hypothek ganz oder teilweise aufgelöst und auf eine Umschuldung beim gleichen Kreditgeber verzichtet wird.
Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit einer Grundstückveräusserung geschuldet sind (Auflösung der Hypothek zwecks unbelastetem Verkauf der Liegenschaft), können nicht als Schuldzinsen abgezogen werden. Sie können jedoch bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für den Abzug für ein Arbeitszimmer bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
sind finden das entsprechende Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Bern hier --->
Anpassung der Repartitionswerte ab 2019
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnissämtliche Aktiven, jedenfalls für die Schuldzinsenverlegung, von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet. Sie finden die aktuellen Repartitionswerte hier >---